Hilfestellung für Arbeitnehmende aus dem Ausland

Die häufigsten Fragen und Antworten über das Thema Arbeiten in der Schweiz finden Sie unten aufgelistet. Klicken Sie sich durch und erfahren Sie mehr darüber.

Arbeiten in der Schweiz

Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Landes können ohne Weiteres in die Schweiz einreisen, sich in ihrem Wohnort anmelden und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen – sofern sie einen gültigen Arbeitsvertrag vorweisen können. Auch als Grenzgänger sind sie zugelassen; was allerdings bedeutet, dass sie mindestens einmal pro Woche an ihrem Wohnsitz im Ausland weilen.

Für Personen, die nicht aus einem EU- oder EFTA-Staat stammen, gestaltet es sich schwieriger. Sie müssen eine Arbeitsbewilligung beantragen und dabei darlegen, dass in der Schweiz und in den EU/EFTA-Ländern keine andere Person für diese Stelle gefunden werden konnte. Bis zum Bescheid kann es mehrere Wochen oder Monate dauern. Die Anzahl Bewilligungen ist beschränkt, ausserdem brauchen Sie unter Umständen zusätzlich ein Visum.

Sie brauchen entweder eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G), eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L). Aber auch mit der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) können Sie in der Schweiz arbeiten.

Ja. Wer ohne Arbeitsbewilligung arbeitet, macht sich strafbar. So genannte Schwarzarbeit wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet.

Nein. Sie können als EU/EFTA-Staatsangehöriger in die Schweiz einreisen und während 6 Monaten eine Stelle suchen, für die ersten drei Monate brauchen Sie keine Bewilligung. Danach benötigen Sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche drei Monate pro Jahr gültig ist. Bedingung ist jedoch, dass Sie für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können.

Das übernehmen wir für Sie. Arbeitsbewilligungen, aber auch Grenzgängerbewilligungen organisiert die Arbeitgeberin für die Mitarbeitenden. Das bedeutet aber auch, dass die Bewilligung auf die jeweilige Arbeitgeberin beschränkt ist.

Nicht unbedingt. Gewisse Diplome müssen von der zuständigen Behörde anerkannt werden. So muss zum Beispiel ein im Ausland erlangtes Arztdiplom oder Facharztdiplom vor dem Stellenantritt in der Schweiz einmalig vom Bundesamt für Gesundheit begutachtet und akzeptiert werden. Für Pflegeberufe ist eine Anerkennung durch das Schweizerische Rote Kreuz nötig. Und um als Psychologin oder Psychologe tätig sein zu können, muss der Hochschulabschluss anerkannt sein.

Mehr Informationen gibt es unter folgenden Links: